Es ist nicht so, dass der Staat so viel Geld einnimmt, wie er braucht.
Vielmehr gibt er alles Geld aus, das er kriegen kann.
Ronald Reagan, US-Präsident (1981–1989)
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Wichtige Steuertermine im Juli 2010 |
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10.05. Umsatzsteuer |
□ für Mai 2010 mit Fristverlängerung □ für Juni 2010 ohne Fristverlängerung □ für das II. Quartal 2010 mit Fristverlängerung |
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10.05. Lohnsteuer * |
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Zahlungsschonfrist: bis zum 15..07.2010 . Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. Achtung: Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung seit dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet!
* bei monatlicher Abführung für bei vierteljährlicher Abführung für das II.Quartal 2010 |
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Und wie immer gilt,
wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an.
Ihr TWS Team
Einkommensteuer
Absetzung für Abnutzung:
Vereinfachung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse können Sie aufgrund des geltenden Nettoprinzips grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen. Die Berechtigung, Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Gebäude vorzunehmen, setzt nicht voraus, dass Sie (zivilrechtlicher) Eigentümer derselben sind. Insbesondere die AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden waren in der Vergangenheit umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss man die selbstgetragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das man zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut behandeln und nach den AfA-Regeln für Gebäude abschreiben. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes wie ein materielles Wirtschaftsgut sei ohne Bedeutung, ob
die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet und
die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist.
Hinweis:
Dieses Urteil ist in der steuerlichen Praxis zu begrüßen und sorgt für eine erhebliche Vereinfachung. Zukünftig brauchen Sie keine Feststellungen zum wirtschaftlichen Eigentum oder zum Bestehen von Aufwendungsersatzansprüchen zu treffen, da Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilanztechnisch stets wie ein materielles Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.
Private Pkw-Nutzung:
BFH bestätigt die mehrfache Anwendung der 1%-Regel
Als Unternehmer können Sie die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz entweder mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder pauschal anhand der sogenannten 1%-Methode ermitteln. Bei Letzterer ist die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Im Ergebnis müssen Sie den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme versteuern.
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert nach Auffassung der Finanzverwaltung für jedes Fahrzeug anzusetzen, welches Sie oder Personen aus Ihrer Privatsphäre für Privatfahrten nutzen. Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt: Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist die 1%-Methode auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach, anzuwenden, wenn tatsächlich nur eine Person diese privat nutzt.
Hinweis: Halten Sie mehrere Kfz im Betriebsvermögen, sollten Sie auf jeden Fall gemeinsam mit uns prüfen, ob es sich lohnt, die private Nutzung künftig durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Urteil bei Lohnsteueraußenprüfungen verstärkt anwenden wird.
Werbungskosten:
Prozesskosten zur Anfechtung eines Darlehensvertrags
Haben Sie zur Finanzierung fremdvermieteten Wohneigentums ein Darlehen aufgenommen und gehen anschließend rechtlich gegen die Bank vor, weil die Zinsen überhöht sind? Dann können Sie die Rechtsanwalts- und Prozesskosten laut Bundesfinanzhof (BFH) als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Diese teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Schuldzinsen, die ebenfalls als Werbungskosten abziehbar sind. Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, ob es Ihnen bei der Anfechtung darum geht, nach Aufhebung des ursprünglichen Darlehensvertrags einen mit besseren Zinskonditionen abzuschließen, oder darum, einen Vergleich mit der Bank zu erreichen.
Spekulationsgewinn:
Ist die Besteuerung selbsthergestellter Gebäude verfassungswidrig?
Nach früherer Rechtslage war nur der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung, die in der Spekulationsfrist erfolgte, steuerpflichtig - nicht hingegen der Erlös aus dem Verkauf eines Gebäudes, das nach dem Grundstückserwerb selbst errichtet wurde. Denn mangels Anschaffung erfasste das Finanzamt den selbsthergestellten Aufbau auf den Grund und Boden nicht. Dies hat sich durch das Steuerentlastungsgesetz ab 1999 geändert: Seitdem unterliegt der gesamte Gewinn aus dem Verkauf von Grundbesitz der Einkommensteuer, sofern die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Diese gesetzliche Änderung erachtet das Hessische Finanzgericht (FG) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern es sich um die Besteuerung eines ab 1999 realisierten Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines bis 1998 errichteten privaten Gebäudes handelt. Daher haben die Richter das anhängige Klageverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Hinweis:
In Karlsruhe ist der Fall bereits anhängig, so dass sich betroffene Hausbesitzer darauf berufen können, wenn sie ihren eigenen Fall offenhalten wollen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Steuerzahler Ende 1997 erworbenen Grund und Boden im Laufe des Jahres 1998 bebaut und das Grundstück im April 1999 verkauft. Dabei überstieg der auf das Gebäude entfallende Verkaufserlös die Gebäudeherstellungskosten, so dass das Finanzamt den Differenzbetrag als Veräußerungsgewinn mit Spekulationssteuer belegte. Auf Basis der oben genannten Gesetzesänderung haben die Beamten neben der Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksverkäufe von zwei auf zehn Jahre erstmals auch die ab 1999 erfolgte Veräußerung eines innerhalb der Spekulationsfrist selbsthergestellten Gebäudes erfasst.
Nach Auffassung des FG verstößt die Anwendungsvorschrift in dieser Hinsicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden werden nun plötzlich Gewinne erfasst, die bereits vor 1999 entstanden sind.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Grundrechts der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit hat der Hausbesitzer mit der Bebauung eine Entscheidung auf Grundlage der damals geltenden Rechtslage getroffen. Er konnte davon ausgehen, dass ein etwaiger Verkauf des Gebäudes keine Besteuerung des darauf entfallenden Gewinns nach sich ziehen würde. In einem solchen Fall lässt der Vertrauensschutz des Bürgers nach der Überzeugung des FG das öffentliche Änderungsinteresse des Gesetzgebers zurücktreten. Denn der Immobilieneigentümer musste nicht mit dem steuerlichen Zugriff des Fiskus in wirtschaftlich bereits eingetretene, bisher steuerfreie Vorgänge rechnen. Folglich konnte er dies bei seiner Disposition auch nicht berücksichtigen. Mit der Gesetzesänderung wurde laut FG daher ein Wertzuwachs, der bereits vor der Gesetzesänderung in einem steuerfreien Zeitraum entstanden war, in unzulässiger Weise versteuert.
Leerstehende Wohnung:
Fiskus verlangt besondere Vermietungsanstrengung
Bei langjährigem Wohnungsleerstand muss ein Hausbesitzer nachweisen, dass er das Objekt noch vermieten will und hierzu konkrete Maßnahmen unternimmt. Die erfolglose stereotype Wiederholung von Anzeigen erachtet das Finanzgericht München aber nicht als ernsthaftes Bemühen, so dass sich die weiter anfallenden Kosten nicht mehr von der Steuer absetzen lassen.
Je länger der Leerstand dauert, umso flexibler müsse ein Vermieter werden. Er dürfe daher nicht dauerhaft an der gleichen Miethöhe festhalten und müsse auch bei der Auswahl der Personen nachgiebiger werden. Ansonsten scheidet der Werbungskostenabzug aus. Hierzu fordern die Richter neben den Anzeigen in Zeitung und Internet insbesondere die Einschaltung eines Maklers und Zugeständnisse an potentielle neue Mieter.
Hintergrund für diesen Urteilstenor ist, dass Finanzbeamte bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen - auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. In solchen und vergleichbaren Fällen müssen sie Mietverluste ohne kritische Rückfragen anerkennen, weil sie selbst bei dauerhaften Mietverlusten nicht nachfragen dürfen, ob Hauseigentümer irgendwann einmal mit Überschüssen rechnen. Das frühere Streitthema Liebhaberei ist auch bei hohen Minusbeträgen tabu.
Diese vorteilhafte Regelung ist aber noch kein genereller Freibrief. Denn die Behörde darf Verluste ausnahmsweise in Frage stellen, wenn
einiges für eine befristete Vermietung durch geplanten Hausverkauf oder Eigennutzung spricht oder
ein langjähriger Leerstand vorliegt.
Dann hat der Hausbesitzer ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Denn er trägt die objektive Beweislast für die steuermindernden Tatsachen und somit für die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsbemühungen. Ein Verweis auf wiederholt geschaltete Anzeigen genügt nicht, wenn er innerhalb von zehn Jahren bis heute keinen auch aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete hat finden können.
Kein Gestaltungsmissbrauch:
Direkter Wiedererwerb von veräußerten Wertpapieren
Bis 2008 waren Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen nur steuerwirksam, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist realisierte Gewinne und Verluste blieben bei der Einkommensteuerfestsetzung außen vor. Dies hat Kapitalanleger mit Wertpapierverlusten dazu veranlasst, die Papiere noch innerhalb der Frist zu veräußern, um den Verlust mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen und so Steuern sparen zu können. Hofften sie aber darauf, dass sich der Kurs wieder erhöht, haben sie schon kurz nach der Veräußerung Wertpapiere gleicher Art erworben.
In solchen Fällen hat das Finanzamt die Verrechnung des Veräußerungsverlusts in Frage gestellt und einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten angenommen. Denn durch den anschließenden Wiedererwerb sei der Verlust im Ergebnis gar nicht realisiert worden.
Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof erfreulicherweise nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Verkauf und Wiedererwerb zwei separat zu beurteilende Vorgänge darstellen. Kapitalanleger bewegten sich mit ihren Dispositionen angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos (Volatilität) innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, so dass ein Gestaltungsmissbrauch zu verneinen sei. Es stehe im Belieben der Anleger, ob, wann und mit welchem Risiko sie ihre Wertpapiere an- und verkaufen, danach wieder kaufen oder gegebenenfalls wieder verkaufen.
Hinweis:
Seit 2009 unterliegt der An- und Verkauf von Wertpapieren ohne zeitliche Befristung der Abgeltungsteuer. Dennoch kann es für Sie interessant sein, Verluste zu realisieren, um sie mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen und Abgeltungsteuer auf realisierte Veräußerungsgewinne zu sparen.
Halbeinkünfteverfahren:
BFH widerspricht erneut der Finanzverwaltung!
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auflösungsverluste nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn ein Anteilseigner durch seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinerlei Einkünfte erzielt hat. Hintergrund: Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind seine Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch das Halbeinkünfteverfahren in der Regel zu 50 % (ab 2009: 40 %) steuerfrei. Von der Finanzverwaltung gab es daraufhin einen Nichtanwendungserlass, so dass die Grundzüge des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt wurden.
Mit aktuellem Beschluss reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass. Nach seiner Auffassung ist es (abschließend) geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit einem Auflösungsverlust nicht dem Halbabzugsverbot unterliegt, wenn dem Anteilseigner durch seine Beteiligung keinerlei Einnahmen zufließen.
Hinweis:
Eine Antwort der Finanzverwaltung auf diesen Beschluss steht zurzeit noch aus. Als letzten Ausweg kann der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehmen, die für die abgelaufenen Jahre gegebenenfalls lediglich klarstellenden Charakter hat. Entsprechende Fälle sollten unbedingt mit Einspruch unter Hinweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung offengehalten werden. Bislang musste der BFH noch über keine Fälle entscheiden, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zum Auflösungsverlust gekommen war.
Steuerberatungskosten:
Kein Abzug für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten (z.B. Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung, Erstellung der Erbschaftsteuererklärung) versagt. Beratungskosten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung dürfen weder Ihre Einkünfte noch Ihr Einkommen mindern. Nun bestätigt der Bundesfinanzhof die aktuelle Gesetzeslage: Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug dieser Kosten als Sonderausgaben zuzulassen. Dies ist weder ein Verstoß gegen das objektive noch gegen das subjektive Nettoprinzip.
Hinweis:
Im Koalitionsvertrag der christlich-liberalen Regierung wurde vereinbart, das Abzugsverbot für private Steuerberatungskosten rückgängig zu machen. Ob es in Anbetracht der dramatischen Haushaltslage tatsächlich zu dieser Änderung kommen wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl können Sie einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach wie vor als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen.
Außergewöhnliche Belastungen:
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger
Sie können Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Bei einem nicht geringfügigen Vermögen geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und die Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein Vermögen von bis zu 15.500 € stuft die Finanzverwaltung dabei als gering ein.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens beim Unterhaltsempfänger Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse dabei vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände abzuziehen. Somit ist nur das Nettovermögen in die Vermögensermittlung einzubeziehen.
Zusammenveranlagung:
Auch bei Erzielung steuerlicher Verluste muss der Ehegatte zustimmen
Sicherlich ist Ihnen der Begriff der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung bei Ehegatten bekannt. Diese Art der Einkommensbesteuerung bietet immer dann Vorteile, wenn ein Partner über hohe Einkünfte verfügt, während der andere keine, nur geringe oder gar negative Einkünfte erwirtschaftet. In diesen Fällen wirken sich doppelter Grundfreibetrag und Splittingtarif besonders aus. Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass eine rechtsgültige Ehe besteht und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Selbst wenn diese Voraussetzungen nur einmal im Jahr vorliegen und Ihr Ehepartner zustimmt, besteht für Sie die Möglichkeit, vom Wahlrecht der Zusammenveranlagung Gebrauch zu machen.
Aber was passiert, wenn der Ehegatte die Zustimmung verweigert? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ein Arzt erzielte in den Streitjahren positive Einkünfte, seine Ehefrau Verluste. Nachdem zunächst eine Zusammenveranlagung durch das Finanzamt erfolgt war, die zu einer hohen Erstattung führte, widerrief die Ehegattin ihre Zustimmung. Das Finanzamt veranlagte danach die Parteien getrennt und forderte die Erstattung vom Arzt zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass das Wesen der Ehe beide Partner verpflichtet, die finanziellen Lasten des jeweils anderen zu vermindern, wenn dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Der Zusammenveranlagung muss zugestimmt werden, falls der in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung führt zum Schadenersatz.
Der Grundsatz, wonach dem zustimmenden Ehegatten keine steuerlichen Nachteile entstehen dürfen, bezieht sich aber nur auf solche Belastungen, die dieser Ehegatte im Innenverhältnis nicht zu tragen hat. Erzielt ein Ehegatte Verluste, können diese Mittel (positives Erwerbseinkommen) nur von dem anderen Ehegatten stammen. Denn dieser hat durch die steuerliche Entlastung, die aus der Verrechnung der positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den Verlusten des anderen Ehegatten resultiert, einen höheren Beitrag zum Familienunterhalt geleistet.
Durch die Anpassung der Steuervorauszahlungen bzw. -erstattungen erhöhen sich die der Familie zur Verfügung stehenden Mittel. In diesem Fall ist es einem Ehegatten verwehrt, dieser Lebensgestaltung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Solange die gemeinsame Lebensgestaltung die individuellen Verhältnisse überlagert, kommt eine rückwirkende Korrektur daher nicht in Betracht.
In- und ausländische Tätigkeit:
Aufteilung der allgemeinen Betriebsausgaben
Gehen Sie Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht nur im Inland nach, sind die im Ausland erzielten Einnahmen möglicherweise von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer ausgenommen. Dies ist der Fall, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweist. Trifft das zu, müssen allerdings nicht nur Ihre Einnahmen bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben, sondern auch die mit diesen zusammenhängenden Betriebsausgaben. Soweit Betriebsausgaben eindeutig den in- oder den ausländischen Einnahmen zugeordnet werden können, ist die Gewinnermittlung kein Problem.
Was aber mit Ausgaben passiert, die mit beiden Tätigkeiten zusammenhängen, hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Sie sind nach dem Verhältnis der inländischen zu den ausländischen Einnahmen aufzuteilen.
Hinweis:
Entsprechendes gilt natürlich auch für Werbungskosten, wenn Sie sowohl im In- als auch im Ausland nichtselbständig tätig sind. Werden Ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Steuersatzermittlung berücksichtigt, mindern die auf diese entfallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Progressionseinkünfte.
Ertragsteuer:
Darlehen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter
Ein Gesellschafter kann Mittel aus seiner Personengesellschaft durch eine Entnahme zu Lasten seines Kapitalkontos erlangen. Alternativ kann dies auf schuldrechtlicher Basis, insbesondere durch eine steuerlich anzuerkennende Darlehensaufnahme, erfolgen.
Eine Entnahme beeinflusst nicht die Höhe des Gesellschaftsgewinns, sondern über die Kapitalkontenverzinsung gegebenenfalls die Gewinnverteilung. Die Gewährung eines außerbetrieblich veranlassten Darlehens stellt also eine Entnahme der Darlehensvaluta aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft dar. Die Entnahme ist - mangels einer abweichenden besonderen Vereinbarung - allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihres Gesellschaftsanteils zuzurechnen. Dementsprechend sind Tilgungs- sowie Zinsleistungen des Darlehensnehmers bei allen Gesellschaftern anteilig als Einlagen zu erfassen.
Bei einem steuerlich anzuerkennenden Darlehen sind die Darlehenszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Zinsausgaben beim Gesellschafter - soweit sie anteilig den anderen Mitgesellschaftern zuzurechnen sind - richtet sich nach der Verwendung des Kredits. Möglich sind Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben bei betrieblichem Verwendungszweck bzw. Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung bei privatem Verwendungszweck.
Ein Darlehen der Gesellschaft an einen Gesellschafter ist steuerlich anzuerkennen, wenn es aus der Sicht der Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Ein betriebliches Interesse wird von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn
die Darlehenshingabe aus Sicht der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Die Verwendung der Darlehensmittel ist in diesem Fall unerheblich; selbst ein privater Verwendungszweck beim Gesellschafter ist bei Marktüblichkeit der Konditionen unschädlich. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit kommt es neben der tatsächlichen Durchführung und Besicherung in erster Linie auf die Zinshöhe sowie gegebenenfalls auf die eigene Zinsbelastung der Gesellschaft an. Die Gestellung oder Nichtgestellung von Kreditsicherheiten hat für die Beurteilung der Marktüblichkeit keine allein entscheidende Bedeutung.
Beispiel:
Die Ausreichung eines Kredits zu 6 % Zinsen wäre nicht marktüblich, wenn die Gesellschaft das Geld zur Tilgung eigener, höher verzinster Schulden verwenden könnte.
marktunüblich günstige Konditionen durch ein besonderes betriebliches Interesse der Gesellschaft an dem Verwendungszweck des Kredits bedingt sind.
Beispiel:
Der Gesellschafter soll mit einem zu 4 % verzinsten Darlehen der Gesellschaft eine Fabrikhalle errichten, die nach ihrer Fertigstellung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden soll.
Gesellschafterdarlehen:
BFH bestätigt Abzinsungsgebot bei Unverzinslichkeit
Überlassen Sie Ihrer Gesellschaft unentgeltlich ein Darlehen über einen Zeitraum von einem Jahr oder länger, dann muss dieses Gesellschafterdarlehen nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgezinst werden. In einem aktuellen Urteil bestätigte der BFH dies und entschied, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind, wenn sie keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin am Bilanzstichtag aber mit der Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens zwölf Monate rechnen kann. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens könne keine Verzinslichkeit begründen.
Hinweis:
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen und führen zu einer Gewinnerhöhung, wenn keine Laufzeit vereinbart wird und die Darlehen ein Jahr oder länger zur Verfügung stehen. Ob eine Verzinsung im Einzelfall sinnvoll erscheint, sollten Sie gemeinsam mit uns überprüfen.
Grundstückserwerb:
Entscheidend ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
Ein Grundstück wird Ihnen zivilrechtlich erst nach Einigung (Auflassung) und wirksamer Eintragung im Grundbuch zugerechnet. Dagegen ist im Ertragsteuer- und Investitionszulagenrecht ausschließlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung - also des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums - entscheidend. Laut Bundesfinanzhof gilt ein bebautes Grundstück zu dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgeblich sei nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang.
Hinweis:
Da der tatsächliche Besitzübergang vom vertraglich vereinbarten Zeitpunkt sowohl nach vorn als auch nach hinten abweichen kann, sollten Sie ihn anhand von geeigneten Unterlagen sorgfältig dokumentieren. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
Gewerblicher Grundstückshandel:
Beweggründe hält der BFH für unmaßgeblich!
Veräußern Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien, unterstellt Ihnen die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstückshandel, sofern Sie die Objekte nicht länger als fünf Jahre gehalten haben. Durch den gewerblichen Grundstückshandel verlassen Sie den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, so dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen und die Grundstücke dem Umlaufvermögen zugeordnet werden müssen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gelte auch für wirtschaftliche Zwänge wie beispielsweise den Druck der finanzierenden Bank oder die Androhung von Zwangsmaßnahmen. Die Vermutung, Ihre Veräußerungsabsicht hätte schon beim Erwerb bestanden, kann laut BFH nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Absichtserklärungen.
Hinweis:
Haben Sie die Drei-Objekt-Grenze überschritten, sollten Sie bald ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren, um die bedingte Veräußerungsabsicht widerlegen zu können.
AfA-Bemessung nach Einlage:
BFH widerspricht erneut der Verwaltungsmeinung!
Legen Sie ein bisher im Privatvermögen gehaltenes Gebäude in Ihr Betriebsvermögen ein, müssen Sie die Einlage grundsätzlich mit dem Teilwert bewerten. Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die bis zum Einlagezeitpunkt bei den Überschusseinkünften steuerlich geltend gemacht wurden.
Wiederholt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Differenz zwischen dem Einlagewert und den planmäßigen sowie außerplanmäßigen Absetzungen, die vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommen wurden, die Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen ist. Das Gericht lehnte einmal mehr die Auffassung der Finanzverwaltung ab, nach der sich die Grundlage für die AfA aus der Differenz zwischen den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen bemisst.
Kapitaleinnahmen: Wann werden gestundete Zinsen steuerpflichtig?
Im Privatbereich gilt beim Finanzamt das Zuflussprinzip, nach dem etwas erst dann zu versteuern ist, wenn Gelder in bar bezahlt wurden oder auf das Konto des Empfängers geflossen sind. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Hamburg jetzt für eine Erbengemeinschaft verhandelt, der zunächst gestundete Zinsen nicht ausbezahlt wurden.
Im Urteilsfall machten mehrere Kinder nach dem Tod ihres Vaters Pflichtteilsansprüche gegenüber der Mutter als Alleinerbin geltend, verzichteten aber bis zu deren Tod auf eine Auszahlung. Diese Ansprüche sollten verzinst werden und auch die Kapitalerträge wurden bis zum Tod der Mutter gestundet. Einige Jahre nach ihrem Tod bezifferten sich die aufgelaufenen Zinsen auf rund 20.000 € je Kind. Die neuen Erben machten geltend, die Zinsen seien ihnen bislang nicht zugeflossen. Zwar seien die Forderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe dies allein noch nicht zum Zufluss gestundeter Zinsen, weil der aus Grundbesitz bestehende Nachlass nach wie vor ungeteilt sei.
Nach Ansicht der Richter sind die aufgelaufenen Zinsen jedoch im Todesjahr der Mutter zu versteuern, obwohl der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist. Maßgeblich sei nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhalten hat. Denn nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs selbst führe zum Zufluss von Einnahmen. Ausreichend sei bereits, wenn die Kinder die Möglichkeit haben, den Eintritt des Leistungserfolgs in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger selbst herbeizuführen. Mit dem Anfall der Erbschaft haben die Kinder das Eigentum an den Nachlassgegenständen erworben und sind insoweit bereichert worden. Der damit eingetretene Zufluss des Vermögens geht anteilig auf die steuerpflichtige Verzinsung der Pflichtteilsansprüche zurück, so die Richter.
Hinweis:
Solche Zinsvereinbarungen zwischen Privatpersonen unterliegen seit 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer. Da hier aber kein Kreditinstitut eingeschaltet ist, wird vorab keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher müssen die Einnahmen weiterhin auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung deklariert und im Nachhinein vom Finanzamt mit 25 % Abgeltungsteuer belegt werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Strategieentgelt gilt als Anschaffungskosten der Kapitalanlage
Zahlen Sie einem Vermögensverwalter ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien, müssen Sie dieses Strategieentgelt als Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof ordnet es nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.
Hinweis:
Als Anleger können Sie dieses Urteil im Hinblick auf die seit dem 01.01.2009 geltende Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen begrüßen. Bei der Abgeltungsteuer wirken sich die Anschaffungskosten (einschließlich der Anschaffungsnebenkosten) steuermindernd aus, da im Ergebnis nur die tatsächliche Wertsteigerung der Steuer unterliegt. Werbungskosten können - im Gegensatz zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 - hier nicht mehr berücksichtigt werden.
Insolvenzverfahren:
Wie werden die Gewinne ertragsteuerlich behandelt?
In einem Insolvenzverfahren kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Befreiung von Verbindlichkeiten zu erlangen, die er bis dahin gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllt hat. Die Restschuldbefreiung kann bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich auch beim Planinsolvenzverfahren und bei der Verbraucherinsolvenz.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten unter anderem auch Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Eine Voraussetzung ist, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.
Beim Planinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, die Vermögensverwertung und
-verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zu regeln, indem man einen Insolvenzplan erstellt. Der Insolvenzplan soll den Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Schuldner) die Möglichkeit geben, die Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden und stattdessen eine Sanierung oder Übertragung zu beschließen.
Hinweis:
Die Besteuerung der Gewinne aus der Durchführung einer der vorgenannten Insolvenzverfahren steht im Widerspruch zu den Zielen der Insolvenzordnung. Deshalb hat die Verwaltung Regelungen getroffen, nach denen die Steuerbelastung in solchen Fällen (z.B. durch Stundung) vermindert oder sogar vermieden werden kann (z.B. durch endgültigen Erlass der Steuerschuld). Sofern diese Regelungen für Sie von Bedeutung sind, prüfen wir gern für Sie die bestehenden Möglichkeiten.
Wiederkehrende Leistungen:
Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Eltern übertragen ihr Vermögen vielfach schon durch vorweggenommene Erbfolge auf ihre Kinder. Zwar soll dieses unentgeltlich übergehen, trotzdem möchten die Eltern noch an den Erträgen partizipieren. Daher werden oft statt eines Entgelts Versorgungsleistungen vereinbart, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sprich an den Erträgen des übertragenen Vermögens, orientieren, andererseits am Versorgungsbedürfnis der Eltern. Können die Kinder die vereinbarten Leistungen aus den Erträgen des übertragenen Vermögens finanzieren, sind die Versorgungsleistungen bei ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Bei den Eltern liegen in gleicher Höhe steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Vermögensübergabe bereits seit 2008 erheblich eingeschränkt: Die dargestellte steuerliche Beurteilung (Sonderausgabenabzug, sonstige Einkünfte) gilt nur noch bei der Übertragung von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
Gewerbebetrieben,
Betrieben von Freiberuflern,
Anteilen an einer Personengesellschaft, die eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
Anteilen an einer GmbH, wenn diese mindestens 50 % betragen, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortführt.
Aus Vereinfachungsgründen wurde dabei die vorherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben, so dass bei Vereinbarungen, die ab 2008 abgeschlossen werden, die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung zu versteuern sind. Dadurch wird bei Leibrenten auf den Ansatz des Ertragsanteils verzichtet.
Die Übertragung von Grundvermögen (vermietete und selbstgenutzte Immobilien), Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften) und vermögensverwaltenden Personengesellschaften gegen Versorgungsleistungen führt nunmehr zu entgeltlichen Rechtsgeschäften. Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen gilt als Entgelt. Bei den Eltern könnte dies unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen. Beim Kind wirken sich die Anschaffungskosten nur noch über die Abschreibung aus, wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Die Neuregelungen gelten für Vermögensübertragungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden. Für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge gelten die bisherigen Grundsätze unbefristet weiter.
Hinweis:
Die Verwaltung hat erst jetzt in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zu der bereits seit zwei Jahren geltenden Neuregelung Stellung genommen. Sollten Sie eine Vermögensübertragung beabsichtigen, prüfen wir gern für Sie die sich daraus ergebenden Folgen.
Zinsen aus Lebensversicherungen:
Vermischung der Darlehensmittel führt zur Steuerpflicht
Zinsen aus Sparanteilen, die in Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, sind bei vor dem 19.12.2006 abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet bzw. im Versicherungsfall oder im Fall des Vertragsrückkaufs nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Abschluss ausgezahlt werden. Treten Sie die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen während der vertraglichen Laufzeit zur Sicherung eines Darlehens ab, unterliegen die Zinsen aus der Lebensversicherung grundsätzlich der betrieblichen Einkommensteuer (steuerschädliche Verwendung). Dient das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines genutzten Wirtschaftsguts, haben Sie nicht steuerschädlich über Ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung verfügt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Vermischung der Darlehensmittel aber eine steuerschädliche Verwendung. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungen eingehen, und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden hierüber auch andere Zahlungen geleistet, liegt eine Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen vor. Dann sind die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerpflichtig. Der BFH betont, dass bereits die partielle steuerschädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur vollumfänglichen Steuerpflicht der Zinsen führt.
Hinweis:
Vor einer eventuellen Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherungen zur Darlehenssicherung sollten Sie Rücksprache mit uns halten. Es ist ratsam, die Steuerfreiheit der Zinsen aus vor dem 19.12.2006 abgeschlossenen Verträgen nicht zu gefährden.
Kapitallebensversicherungsprivileg: Policendarlehen
unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung verwenden
Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich steuerfrei, wenn
laufende Beiträge (über mindestens fünf Jahre) eingezahlt werden und
die Versicherung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat.
Dieses sogenannte Kapitallebensversicherungsprivileg gilt jedoch nur, wenn die Versicherung nicht steuerschädlich zur Darlehensabsicherung eingesetzt wird.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat ein Versicherungsnehmer ein sogenanntes Policendarlehen, das durch die Lebensversicherung abgesichert war, zur Anschaffung eines Ferienhauses in Frankreich verwendet, welches er vermieten wollte. Allerdings hatte er die Darlehensbeträge zunächst auf sein privates, niedrig verzinstes Girokonto überweisen lassen, um die Anschaffungskosten für das Haus von dort aus zu begleichen. Und genau hier liegt das Problem. Denn grundsätzlich steht die Finanzierung von Anschaffungskosten eines Ferienhauses, das der Einkünfteerzielung dient, der Steuerfreiheit der Zinsen aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht entgegen. Dies setzt aber voraus, das Policendarlehen unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der Anschaffungskosten zu verwenden. Dadurch, dass der Versicherungsnehmer den Darlehensbetrag zunächst auf sein Girokonto hatte überweisen lassen, mangelte es an dieser unmittelbaren Verwendung mit der Folge, dass die in der Versicherungssumme enthaltenen Zinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führten.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung ist bislang großzügiger als das FG und sieht es als unschädlich an, wenn der Darlehensbetrag bis zu 30 Tage lang auf dem Girokonto "geparkt" wird. Darauf sollten Sie sich aber besser nicht verlassen, denn gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig und niemand weiß, wie das ausgehen wird.
Körperschaftsteuer
Private Pkw-Nutzung: BFH grenzt Arbeitslohn von vGA ab
Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Als geldwerter Vorteil gilt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für private Zwecke. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende Grundsätze aufgestellt:
Sachlohn und damit ein geldwerter Vorteil wird immer dann angesetzt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Privatnutzung stützen kann.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw hingegen ohne entsprechende Gestattung für private Zwecke, liegt grundsätzlich eine vGA vor. Die unbefugte Privatnutzung hat keinen Lohncharakter.
Nutzen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einen Betriebs-Pkw nachhaltig ohne vertragliche Vereinbarung und unterbindet die Gesellschaft dies nicht, kann das nach Auffassung des BFH sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) muss dann nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erfolgen.
Steuernachzahlung: Nachzahlungszinsen mindern die Steuer nicht
Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuererstattung oder -nachzahlung, ist dieser Betrag zu verzinsen, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Erstattung oder Nachzahlung bezieht, mindestens 15 Monate vergangen sind. Erstattungszinsen gehören in der Regel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen; bei einer GmbH liegen gewerbliche Einkünfte vor. Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass es verfassungsgemäß ist, dass sich Nachzahlungszinsen nicht steuermindernd auswirken - weder bei Privatpersonen noch bei Kapitalgesellschaften.
Betriebliche Altersversorgung:
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Versorgungszusage
Sind Sie beherrschender oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, kann zwischen dieser und Ihnen steuerwirksam nicht nur ein Anstellungsverhältnis begründet werden, sondern es stehen Ihnen auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung offen. Bei der Abfassung der Versorgungszusage sollten Sie beachten, dass ein Versorgungsanspruch laut Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst ist, soweit auch eine Umsatztantieme in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird.
Insoweit liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit folgenden Konsequenzen vor:
Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug für die Pensionsleistungen außerhalb der Bilanz wieder korrigiert und deren Einkommen hinzugerechnet.
Bei Ihnen liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Begründet hat der BFH seine Entscheidung damit, dass eine Umsatztantieme, die unabhängig von der Erzielung von Erträgen geschuldet wird, dem Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht und mit dem Risiko der Gewinnabsaugung verbunden ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsführer würde dies nicht akzeptieren.
Hinweis:
Die Umsatztantieme selbst wird steuerlich natürlich auch nicht anerkannt. Das heißt, dass auch bei dieser eine vGA anzunehmen ist - mit der Folge, dass sie den Gewinn der GmbH nicht mindert.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatz: Was die Verwaltung
zum Verkauf von Speisen und Getränken zu sagen hat
Beim Verkauf von Speisen und Getränken unterscheidet man aus umsatzsteuerlicher Sicht zwischen Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln. Eine Lieferung (von Nahrungsmitteln) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während eine Dienstleistung (Restaurationsleistung) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Deshalb hängt der Steuersatz für den Verkauf von Speisen und Getränken von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab.
Im Jahr 2008 hat die Verwaltung Abgrenzungskriterien erlassen, die nun auf dem Prüfstand der Rechtsprechung stehen. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. In zweien geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Ein weiteres Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten werden. Schließlich sind noch Leistungen eines Partyservice-Unternehmens zu beurteilen.
Bis zur Entscheidung des EuGH gelten nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die 2008 festgelegten Grundsatzregelungen mit einer Ausnahme fort: Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien wird nicht mehr als Verzehreinrichtung angesehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die ein bloßes Abstellen ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne. Hier unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken somit dem ermäßigten Steuersatz. Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für vor dem 01.07.2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung als Verzehreinrichtung ansieht.
Steuerschuldnerschaft:
Wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt
In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger, der gegebenenfalls in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das geht unter anderem dann, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Zu der Frage, ob ein Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, hat die Verwaltung auf Folgendes hingewiesen:
Der Empfänger schuldet für Leistungen, die an ihn erbracht werden, keine Umsatzsteuer, wenn er nicht nachhaltige Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb weder für Nichtunternehmer noch für Unternehmer mit anderen als nachhaltigen Bauleistungen (z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die nur Grundstücksveräußerungen erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen).
Unternehmer, die sowohl unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze als auch Bauleistungen erbringen (Bauträger), schulden für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen lediglich dann keine Umsatzsteuer, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nichtsteuerbaren Umsätze beträgt.
Umsatzsteuerpflicht:
Garantiezusagen eines Autoverkäufers sind sonstige Leistungen
Betreiben Sie eine Reparaturwerkstatt für und einen Handel mit Kfz? Bieten Sie Ihren Kunden beim Autokauf gegen zusätzliches Entgelt den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Kfz für vereinbarte Laufzeiten umfasst? Und haben Sie sich dann schon einmal gefragt, ob Sie das Entgelt hieraus der Umsatzsteuer unterwerfen müssen?
Als Antwort auf diese Fragen hat der Bundesfinanzhof die Garantiezusagen als sonstige Leistungen beurteilt. Kostenpflichtige Garantiezusagen eines Autoverkäufers, durch die ein Käufer nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, sind demnach umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Onlineabgabe ist auch ohne PC verpflichtend
Als Unternehmer haben Sie bereits seit 2005 die Pflicht, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag kann der Fiskus zur Vermeidung von Härten jedoch die Abgabe in Papierform erlauben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abgabe auf elektronischem Weg wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist, also
die technischen Möglichkeiten nur mit erheblichem finanziellen Aufwand geschaffen werden könnten oder
der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Datenfernübertragung zu nutzen.
Dennoch führen weder eine in Papierform vorhandene Buchhaltung noch das Fehlen eines Computers oder Internetzugangs noch das Alter des Geschäftsführers oder generelle Sicherheitsbedenken gegen die Abgabe elektronischer Steueranmeldungen dazu, dass die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform erlaubt werden muss.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil Unternehmer sich die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene Kosten beschaffen müssen und bei Abgabe in Papierform vom Staat nicht verlangen können, die Kosten zu übernehmen. Daher handelt es sich bei der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen um eine zulässige gesetzliche Regelung.
Es kann auch nicht auf generelle Sicherheitsbedenken oder Manipulationsmöglichkeiten beim ELSTER-Verfahren verwiesen werden. Denn praxisrelevante Missbrauchsfälle sind bislang nicht bekanntgeworden und ELSTER ist für falsche Anmeldungen nicht anfälliger als die papiergebundene Form.
Hinweis:
Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Befreiung von der elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gering. Eine Reihe von Finanzgerichten hat bereits gegen die Unternehmen entschieden. Ab 2011 sind sämtliche Steuererklärungen von Unternehmen nebst Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Das spart zwar Papier, verschafft den Finanzämtern aber immer mehr elektronische Daten und Gelegenheiten zu Kontrollen. So ist es auf Knopfdruck dann eher möglich, Auffälligkeiten herauszufiltern.
Vorsteuerabzug: Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt,
besteht kein Vertrauensschutz
Sind Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, sollten Sie Eingangsrechnungen unbedingt daraufhin überprüfen, ob sie sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Denn der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar sind. (Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.)
Für den Vorsteuerabzug ist insbesondere die Angabe der zutreffenden Anschrift des Leistenden erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung, zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Sie sollten aber auch auf die Rechtsform des leistenden Unternehmers achten. Denn besteht hinsichtlich dessen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr, kann der Vorsteuerabzug ebenfalls versagt werden. Im Streitfall wurde anstelle der tatsächlich leistenden Limited in der Rechnung eine GmbH benannt.
Hinweis:
Liegt Ihnen trotzdem einmal eine unkorrekte Rechnung vor, sollten Sie versuchen, den Vorsteuerabzug zumindest im Billigkeitswege geltend zu machen. (Dann beurteilt man den Rechtsfall nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist: Man erstattet Ihnen die Vorsteuer oder verrechnet sie mit der zu zahlenden Umsatzsteuer, ohne die Umsatzsteuerfestsetzung - also den Bescheid - zu ändern.) Sie sollten dem Finanzamt dann aber unbedingt die korrekte Adresse des Unternehmers nachweisen können, der Sie beliefert.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer:
BFH lehnt Erlass bei insolvenzbedingter Veräußerung ab!
Haben Sie als Erbe einen Gewerbebetrieb von Todes wegen übernommen, konnten Sie für Erwerbe bis zum 31.12.2008 einen Freibetrag von 225.000 € beantragen und zusätzlich einen Bewertungsabschlag auf den erbschaftsteuerlichen Wert des geerbten Betriebsvermögens berücksichtigen. Die Begünstigung von Betriebsvermögen wird bei einem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ebenfalls gewährt. Als Voraussetzung für die Begünstigung darf der Erwerber den übernommenen Gewerbebetrieb innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb weder veräußern noch ins Privatvermögen überführen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt die Begünstigung, wenn der Erbe den Gewerbebetrieb nicht fortführt, weil innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung das Insolvenzverfahren über das Betriebsvermögen eröffnet und der Betrieb infolgedessen veräußert wird. Der Wegfall der Vergünstigung sei aber kein sachlicher Grund für den Erlass der Erbschaftsteuer. Der BFH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis die Vergünstigung bei jeder Betriebsveräußerung und -aufgabe versagt, bewusst ohne die Ursachen im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen.
Hinweis:
Bei Betriebsveräußerungen sollten Sie frühzeitig sämtliche steuerlichen Konsequenzen mit uns besprechen, um spätere unvorhergesehene Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Nießbrauch: Steuergünstige Vorsorgeplanung
Übertragen Eltern ein renditestarkes Mietshaus oder selbstgenutztes Eigenheim gegen Vorbehaltsnießbrauch auf ihre Kinder, ist der Besitzerwechsel zu Lebzeiten steuergünstig vollzogen. Sonst ändert sich aber wenig: Die bisherigen Eigentümer kassieren weiter die Mieten, kümmern sich unverändert um die Hausverwaltung und deklarieren dem Finanzamt ihre Einkünfte. Das Szenario ändert sich erst mit ihrem Tod; bis dahin haben die neuen wirtschaftlichen Eigentümer außer dem Eintrag im Grundbuch kaum etwas von der Immobilie.
Sofern eine solche vorweggenommene Erbfolge noch vor der Erbschaftsteuerreform 2009 abgewickelt worden ist, wird für die Schenkungsteuer erst einmal nur die Differenz zwischen dem Wert der übergebenen Immobilie und dem Kapitalwert der Nießbrauchslast angesetzt. Diese Nießbrauchslast fällt umso höher aus, je jünger die Eltern bei der Übergabe waren. Denn der Jahresertrag aus der Immobilie wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich an der amtlichen Sterbetabelle orientiert. Diese günstige Regelung gewährt der Fiskus aber nicht dauerhaft. Denn die Steuer, die um den Schuldposten vermindert wird, welcher sich aus dem Nießbrauch ableitet, bleibt nur bis zum Tod gestundet und die Schenkungsteuer auf die Differenz entfällt insoweit nicht endgültig. Allerdings kann beim Finanzamt ein Antrag auf sofortige Zahlung der gestundeten Steuer - also der Differenz zwischen der sofort und der insgesamt fälligen Steuer - gestellt werden. Dann fällt die Forderung deutlich geringer aus, weil sie für die Dauer des verbleibenden Nießbrauchs abgezinst wird.
Diese günstige Option besteht aber nicht mehr, wenn der Nießbrauchsberechtigte stirbt, bevor das Finanzamt überhaupt erst einen Bescheid erlassen hat. Dann scheidet eine Stundung der Erbschaftsteuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt, und folglich auch die Ablösung dieses Steuerbetrags von vornherein aus. Wurde die Vereinbarung mit dem Vater beispielsweise 2008 getroffen und verstirbt er im März 2010, kann der Antrag auf Sofortablösung nicht mehr gestellt werden, sollte der Schenkungsteuerbescheid erst im Herbst 2010 ergehen. Dann wird die Steuer sofort ohne die Belastung berechnet.
Hinweis:
Diese Rechnung für den Nießbrauch gilt unter deutlich verbesserten Bedingungen im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 weiter. Denn die Steuer auf die Nießbrauchslast wird nicht wie zuvor nur bis zum Tod des Berechtigten gestundet, sondern die Schuld zählt dauerhaft als Nachlassverbindlichkeit. Dabei fällt der Abzugsposten sogar deutlich höher aus. Denn die amtliche Sterbetabelle der Finanzverwaltung wurde aktualisiert, was statistisch für Vater und Mutter eine längere Lebensdauer von rund drei Jahren bedeutet. Das erhöht dann den Kapitalwert, der von der Bemessungsgrundlage für die Immobilie abgezogen werden kann.
Zinsloses Darlehen: Vorteil löst Schenkungsteuer aus
Bekommen Sie für den privaten oder betrieblichen Bedarf eine Kreditsumme, ohne dass Ihnen dafür Zinsen berechnet werden, handelt es sich dabei um eine sogenannte freigebige Zuwendung. Dann wird Schenkungsteuer auf den Zinsvorteil fällig - und zwar sofort mit Gewährung des Darlehens.
Laut Gesetz gilt die Zuwendung insoweit als Schenkung, als der Bedachte durch diese auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Hierfür ist eine Vermögensverschiebung, also eine Minderung auf Seiten des Schenkers und eine Mehrung auf Seiten des Beschenkten, erforderlich. Dabei erfasst das Finanzamt den Tatbestand, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zur Vermögensübergabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch eine Gegenleistung dafür zu erhalten.
Im Verhältnis zwischen fremden Dritten erfolgt die Überlassung einer Kapitalsumme in der Regel nur entgeltlich gegen die Zahlung von Zinsen während der Laufzeit. Wird auf diese Ertragsmöglichkeit über längere Zeit freiwillig verzichtet, indem die Einnahmequelle einem anderen unentgeltlich überlassen wird, liegt eine Schenkung in Höhe der eingebüßten Nutzungsmöglichkeiten vor. Dabei wird der Kreditbetrag mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 % pro Jahr nach dem Bewertungsgesetz angesetzt.
Dies berechnet sich aus der Kapitalsumme zum Zeitpunkt der Hingabe und dem abgezinsten Nennbetrag bei Rückzahlung. Die daraus resultierende Wertdifferenz entspricht der Entreicherung des Darlehensgebers bzw. der Bereicherung des Darlehensnehmers und unterliegt der Schenkungsteuer, sofern sie den persönlichen Freibetrag überschreitet. Da dieser - außer bei nahen Verwandten - nur 20.000 € beträgt, kann der Fiskus bei höheren Summen und längeren Laufzeiten oftmals zugreifen.
Beispiel:
Anfang 2010 gibt der Onkel seiner Nichte 200.000 € für den Bau eines Hauses. Nach zehn Jahren muss sie das Geld zum Nennbetrag zurückzahlen; Zinsen werden nicht vereinbart. Der jährliche Zinsvorteil und die Steuer berechnen sich wie folgt:
-
Nennbetrag zu Beginn
200.000 €
jährlicher Zinsvorteil (200.000 x 5,5 %)
11.000 €
11.000 € x Vervielfältiger 7,745 für 10 Jahre
85.195 €
Vorteil (abgerundet)
85.100 €
Freibetrag Nichte
- 20.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
65.100 €
Steuersatz Klasse II
15 %
Schenkungsteuer
9.765 €
Nach Abzug des Freibetrags muss die Nichte auf den Zinsvorteil 9.765 € Schenkungsteuer zahlen. Das ist vergleichsweise deutlich günstiger als der normale Immobilienkredit von der Bank.
Erbfallkostenpauschbetrag:
BFH gewährt Pauschbetrag nur einmal pro Erbfall
Als Nachlassverbindlichkeiten können Sie die Kosten
der Bestattung des Erblassers,
für ein angemessenes Grabdenkmal,
für die übliche Grabpflege sowie weitere Kosten,
die Ihnen mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen,
mit deren Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Kosten steht Ihnen ohne Nachweis ein Betrag von 10.300 € zu. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Pauschbetrag - unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen - nur einmal pro Erbfall bei der Erbschaftsteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden kann. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.
Nachlassverbindlichkeiten:
Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähig!
Als Teil einer Erbengemeinschaft können Sie die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen und damit Ihre Erbschaftsteuerlast reduzieren. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch einen Sachverständigen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Neben den Kosten der Grundstücksbewertung können Sie auch die Aufwendungen für
eine anwaltliche Beratung,
die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
sowie die anfallenden Notariats- und Gerichtskosten
als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen.
Berliner Testament:
Möglichkeiten hinsichtlich der Erbschaftsteuer des Schlusserben
Häufig setzen sich Ehegatten durch ein sogenanntes Berliner Testament gegenseitig als Erben ein und einen Dritten als Schlusserben. Zivilrechtlich nimmt man in einem solchen Fall an, dass der Dritte Erbe des gesamten Nachlasses des zuletzt verstorbenen Ehegatten ist. Verstirbt ein Ehegatte, wird der Überlebende zunächst Vollerbe; das heißt, in seiner Hand vereinigt sich sein eigenes Vermögen mit dem Nachlass des Verstorbenen zu einem einheitlichen Vermögen. Was von diesem einheitlichen Vermögen bei seinem Tod noch vorhanden ist, geht schließlich auf den Dritten - den Schlusserben - über.
Legte man diese zivilrechtliche Beurteilung auch der Festsetzung der Erbschaftsteuer zugrunde, bedeutete dies, dass sich Freibetrag und Steuersatz des Schlusserben nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum zuletzt verstorbenen Ehegatten richteten. Dies gilt laut Bundesfinanzhof jedoch nicht uneingeschränkt. War das Verwandtschaftsverhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten enger, wird der Schlusserbe - soweit das Vermögen des zuerst Verstorbenen zum Erbzeitpunkt noch vorhanden ist - auf Antrag so behandelt, als hätte er dieses Vermögen unmittelbar von dem zuerst Verstorbenen geerbt. Damit können insoweit der günstigere Freibetrag und die gegebenenfalls günstigere Steuerklasse greifen.
Gewerbesteuer
Gewerblicher Grundstückshandel:
Auch bei weniger als vier Objekten kann Gewerbesteuer anfallen
Handeln Sie mit Grundstücken, besteht immer die Gefahr der Vermutung, dass Sie gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Dieser hat zur Folge, dass Sie auf die Veräußerungsgewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern möglicherweise auch Gewerbesteuer zahlen müssen. Von einem gewerblichen Grundstückshandel geht man aus, wenn
Sie innerhalb von ungefähr fünf Jahren
mehr als drei Objekte
in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung oder Herstellung (ebenfalls fünf Jahre)
wieder veräußern. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann aber auch beim Verkauf von
weniger als vier Objekten vorliegen, wenn Sie diese
in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben haben.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Grundstückshändler versucht, die Drei-Objekt-Grenze zu umgehen, indem er ein Grundstück, das er mit einem Mehrfamilienhaus bebaut hatte, an eine von ihm beherrschte GmbH veräußerte, die es dann in Eigentumswohnungen aufteilte, um diese anschließend zu veräußern. Damit hatte er keinen Erfolg, denn der BFH kam aufgrund der vorliegenden Konstellation zu dem Ergebnis, dass er das Grundstück bereits in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hatte. Dies reichte unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels aus.
Grunderwerbsteuer
Personengesellschaften:
Personelle Änderungen können Grunderwerbsteuer auslösen!
Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, können Änderungen im Gesellschafterbestand auch Grunderwerbsteuerzahlungen auslösen. Dies ist der Fall, wenn sich innerhalb von fünf Jahren die personelle Zusammensetzung dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Die Grunderwerbsteuerpflicht kann auch dann eintreten, wenn sich der Gesellschafterbestand nur mittelbar ändert. Allein diese Aussage zeigt, wie komplex die Materie ist. Deshalb hat sich die Verwaltung in einem Erlass umfassend und mit zahlreichen Beispielen zu der Grunderwerbsteuerpflicht bei Personengesellschaften geäußert.
Hinweis:
Gehört zum Vermögen Ihrer Personengesellschaft Grundbesitz und beabsichtigen Sie, die Gesellschafterstruktur zu ändern, sollten Sie sich im Vorfeld dieser Änderungen darüber informieren, ob der Vorgang zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führt.
Finanzgerichtsverfahren:
Attest über "Arbeitsunfähigkeit" reicht für Vertagung nicht aus
Bei einem Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung, der zum Klageverfahren führt, können Sie das Finanzgerichtsverfahren selbst führen. Erst wenn Sie gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen wollen, bedarf es einer Vertretung durch einen steuerlichen Berater.
Machen Sie von Ihrem Recht im Finanzgerichtsverfahren Gebrauch, sollten Sie folgende BFH-Entscheidung kennen: Beantragen Sie kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vertagung und begründen dies mit Ihrer Erkrankung, müssen Sie die Gründe für die Verhinderung so darlegen und untermauern, dass das Gericht die Frage, ob Sie verhandlungs- und reiseunfähig sind, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern.
Hinweis:
Es reicht dem BFH nicht aus, wenn das ärztliche Attest lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auch ein Hinweis beispielsweise auf eine Magen- oder Darmerkrankung genügt nicht, weil er nichts über die Schwere der Krankheit aussagt. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, sollten Sie in einem solchen Fall auf ein aussagekräftiges Attest achten.
Besteuerungsverfahren eines Bankkunden:
Auskunftsersuchen hat Vorrang vor Vorlageverlangen
Finanzbehörden müssen Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens können sie nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte und Beweismittel einholen. Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, seine Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen.
Dem folgend hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen von der Bank verlangen darf, wenn
diese eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat,
die Auskunft unzureichend ist oder
Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Nach Auffassung des BFH haben Auskunftsersuchen eindeutig Vorrang vor dem Vorlageverlangen der Finanzbehörde. Er betont dabei ausdrücklich die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Hinweis:
Inwieweit der Finanzbehörde Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden, sollten wir gemeinsam überlegen. Häufig empfiehlt es sich, die von ihr angeforderten Nachweise in entsprechender Form beizubringen, um eine zügige und wohlwollende Bearbeitung nicht zu gefährden.
Keine Akteneinsicht: Prüfung nach dem Schwarzarbeitergesetz
Der Staat versucht in den letzten Jahren verstärkt, Schwarzarbeit aufzudecken. Im Zuge dessen wird auch anonymen Hinweisen nachgegangen - wie in einem Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) Ende letzten Jahres zu entscheiden hatte.
Beim Besitzer eines Einfamilienhauses, an dem Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, führte die Abteilung Finanzkontrolle "Schwarzarbeit" aufgrund eines telefonischen Hinweises eine Prüfung durch. Der Hausbesitzer wollte natürlich wissen, wem er die Prüfung zu verdanken hatte, und forderte Akteneinsicht. Diese wurde ihm allerdings - wie das FG meint - zu Recht verwehrt. Ihm stehe lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch zu, wobei die Behörde das grundsätzliche Offenbarungsverbot bezüglich der Identität des Anrufers zu beachten habe. Da eine Person auf seinem Grundstück mit Bauarbeiten beschäftigt war, habe ein ausreichender Anlass zur Prüfung bestanden. Dies setze keinen Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung voraus; folglich könne es dahinstehen, welche Hinweise der Hinweisgeber genau geliefert hat. Alles, was der Hausbesitzer über die Prüfung hat wissen wollen, habe er von der von ihm beschäftigten Person erfragen können.
Verfahrensrecht
Neue Tatsache:
Voraussetzungen für die Berichtigung bestandskräftiger Bescheide
Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann werden Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen - es sei denn, es liegen besondere Hinderungsgründe vor. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Über diese kann der Steuerbescheid in manchen Fällen selbst nach Bestandskraft und bis zur Verjährung berichtigt werden - auch zuungunsten des Finanzamts. Allerdings hält der Einspruch nicht den gesamten Steuerfall offen, sondern es sind nur punktuelle Änderungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht werden, die bei Erstellung der Steuererklärung noch unbekannt waren. Sollen sich die Tatsachen zugunsten des Steuerzahlers auswirken, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Ein Gerichtsurteil, das erst nach dem Steuerbescheid ergeht, ist allerdings keine neue Tatsache. Es kann nur genutzt werden, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Tatsachen bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Jede nachträglich bekanntgewordene Tatsache ist geeignet, eine Berichtigung auszulösen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die in der Steuererklärung noch nicht explizit dargelegt bzw. bei der Fallbearbeitung im Finanzamt auch nicht anderweitig bekannt wurden. Stellt das Finanzamt keine Ermittlungen zu einem Sachverhalt an, obwohl Einzelheiten allgemein bekannt waren und die steuerliche Erheblichkeit sich damit aufdrängte, verletzt es seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die einer späteren Änderung des Einkommensteuerbescheids entgegensteht.
Faustregel:
Entscheidend ist, ob die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekanntgewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuer gelangt wäre. Ist dies der Fall, darf sie trotz nachträglichen Bekanntwerdens einer zur Steuererhöhung führenden Tatsache keinen Änderungsbescheid mehr erlassen, wenn ihr die Tatsache infolge der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerzahler in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder sich bewusst missverständlich ausgedrückt hat.
Bestandskräftiger Steuerbescheid:
Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid
Sollen sich neue Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Ihrerseits kein grobes Verschulden vorliegt. Diese Voraussetzung ist allerdings unerheblich, wenn zwischen Tatsachen, die zu einer Steuererhöhung führen, und solchen, die eine Steuerminderung bewirken, ein Zusammenhang besteht.
Hat das Finanzamt einen geschätzten Steuerbescheid erlassen, weil Sie keine Erklärungen eingereicht haben, können Sie die Formulare noch nachreichen. Hierbei handelt es sich dann um eine neue Tatsache, die nachträglich bekanntgeworden ist. Kommt es hierüber zum Beispiel zu Mietverlusten und Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb, wirkt sich das steuerlich in beide Richtungen aus. Weil Sie Ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sind, liegt aber ein grobes Verschulden vor. Dieses wäre zwar unschädlich, wenn die steuermindernden Verluste mit den Gewinnen in Zusammenhang stünden. Dazu reicht es aber nicht aus, dass durch dieselbe Steuererklärung steuererhöhende und -mindernde Tatsachen offenbar werden, denn der erforderliche Sachzusammenhang besteht nur innerhalb einer Einkunftsart. Der steuererhöhende Vorgang bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ja auch ohne die steuermindernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Die nachträglich bekanntgewordenen Gewinne kann das Finanzamt also berücksichtigen, die Mietverluste aufgrund der Bestandskraft hingegen nicht mehr.
Hinweis:
Es ist also ratsam, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen. Im ersten Schritt reicht es aus, über den Einspruch die zeitnahe Abgabe der Steuererklärung zumindest anzukündigen. Noch besser ist es natürlich, den Erklärungspflichten stets pünktlich nachzukommen.
Neue Tatsache:
Bei grobem Verschulden keine nachträgliche Änderung möglich
Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
Hinweis:
Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!
Einheitswertbescheid:
Bis zur Festsetzungsverjährung der Grundsteuer änderbar
Im Allgemeinen werden Besteuerungsgrundlagen nicht in einem eigenen Bescheid festgestellt, sondern bilden einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Abweichend hiervon können sie in einem sogenannten Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden - beispielsweise, wenn die Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuerarten bedeutsam ist. Solche Feststellungsbescheide kann die Finanzbehörde grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen oder korrigieren. Ausnahmsweise kann dies aber auch nach Fristende insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Finanzbehörde Einheitswertbescheide nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigieren kann, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. Hierdurch wird letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist, also nur eine dienende Funktion hat. Nach Auffassung des BFH sollen Ihnen als Steuerpflichtigem aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen.
Berichtigung des Steuerbescheids:
Irrtümlicher Zusammenveranlagungsbescheid kann korrigiert werden
Werden Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kommt für die Festsetzung der Steuer der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung. Trennen Sie sich, wird ab dem Jahr nach der Trennung für beide ehemalige Ehegatten der Grundtarif angewandt und jeder muss eine eigene Steuererklärung abgeben.
So verhielt es sich auch in einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Der ehemalige Ehemann gab in seiner Einkommensteuererklärung an, inzwischen von seiner Frau geschieden zu sein. Er machte auch keine persönlichen Angaben mehr zu ihr - insbesondere erklärte er keine Einkünfte der Ehefrau. Der Finanzbeamte machte einen Vermerk, die gespeicherten Daten des Mannes entsprechend geändert zu haben. Gleichwohl erging ein Bescheid mit Splittingtarif, weil der Bearbeiter eine maschinell notwendige Eingabe vergessen hatte, die zur Berücksichtigung des Grundtarifs notwendig gewesen wäre.
Der BFH sah dies als sogenannte offenbare Unrichtigkeit an und gestattete dem Finanzamt, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Mannes zu ändern. Solche offenbaren Unrichtigkeiten können beispielsweise Schreib- und Rechenfehler sein und ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids korrigiert werden. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der Bearbeiter den Splittingtarif rechtsirrig hatte gewähren wollen.
Hinweis:
Rechtsirrig oder aus Versehen: Zwischen diesen Begriffen verläuft die notwendige Abgrenzung. Liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Finanzbeamten vor oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Berichtigung des Steuerbescheids nach Bestandskraft nicht in Betracht. Hat der Bearbeiter jedoch nur ein mechanisches Versehen begangen, kann der Steuerbescheid - auch zu Ihren Ungunsten - geändert werden.
Fehlender Vorbehaltsvermerk:
Bei Versehen trägt das Finanzamt die Beweislast
Stellt der Prüfer bei einer Betriebsprüfung fest, dass der eine oder andere Sachverhalt steuerrechtlich zu Ihren Gunsten unzutreffend behandelt wurde, wird er einen bereits ergangenen Steuerbescheid ändern wollen. Ist der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig, ist eine Änderung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich - beispielsweise wenn
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen dem Finanzamt erst nach Erlass des Bescheids bekannt werden,
Grundlagenbescheide durch das Amt ausgewertet werden oder
eine offenbare Unrichtigkeit des Finanzamts vorliegt.
Wurde der Steuerbescheid jedoch mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen, kann er ohne weitere Einschränkungen geändert werden.
Aber wie liegt der Fall, wenn das Finanzamt behauptet, den Steuerbescheid versehentlich ohne Nachprüfungsvorbehalt erlassen zu haben? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) auseinandergesetzt und einem Zahnarzt, der sich gegen die Änderung wehrte, recht gegeben.
Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass in dem unterlassenen Vorbehalt der Nachprüfung keine offenbare Unrichtigkeit liegt, und verwehrten dem Finanzamt die Berichtigung auf der Grundlage einer Vorbehaltsfestsetzung. Die in der Steuerakte befindliche Bescheiddurchschrift enthielt keinen Nachprüfungsvorbehalt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist laut FG aber zu verlangen, dass das Versehen des Finanzamts zumindest so deutlich zutage tritt wie im Fall der Abheftung einer Bescheiddurchschrift mit Nachprüfungsvorbehalt in den Steuerakten. Sonst bestünde die Gefahr, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben, also nachträglich durch das Finanzamt konstruiert wird, ohne dass sicher erkennbar wäre, ob es tatsächlich vorgelegen hat. Ein auf der Steuererklärung angebrachter Notizzettel mit der Aufschrift "VdN + vorl. wegen hoher Zinsen" genüge ebenso wenig wie die in der EDV des Finanzamts vorgenommene Speicherung der Feststellung mit dem Zusatz "Vorbehalt der Nachprüfung". Dieser Befund gehe zu Lasten der Finanzbehörde, da sie die objektive Beweislast für die Richtigkeit ihres Vorbringens trägt, die Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts sei versehentlich unterblieben.
Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine offenbare Unrichtigkeit unter anderem dann vorliegen, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist. Dies ist anzunehmen, wenn ein in der Aktenverfügung enthaltener Vorbehaltsvermerk nicht in den bekanntzugebenden Bescheid übernommen wurde.
Auslandsbeteiligungen:
Was dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden muss
Die Finanzverwaltung hat jüngst ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Auslandsbeteiligungen (z.B. auch an Fondsgesellschaften) hingewiesen. Danach müssen Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes anzeigen:
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe oder Änderung;
den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach vorgeschriebenem Vordruck BZSt 2 abzugeben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Verstoß gegen die Meldepflicht auch Sanktionen nach sich zieht: Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Sonstiges
Kfz-Steuer: Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw für die Kfz-Steuer nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen ist. Merkmale für die Abgrenzung sind demnach unter anderem die
Zahl der Sitzplätze,
verkehrsrechtlich zulässige Zuladung,
Größe der Ladefläche und
Motorisierung.
Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem Pkw unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw nach dem Fahrzeuggewicht kommt nach Auffassung des BFH nur bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg in Betracht.